BVG. – Teilung der von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen ihrer beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB bei einer Ehescheidung: Sachliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit geltend gemachten Einkäufen in die zweite Säule des einen Ehegatten aus Eigengut des anderen Ehegatten.
Sachverhalt
Die zwischen A und B am 12. Mai 1993 vor dem Zivilstandsamt C geschlossene Ehe wurde vom Kantonsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 28. März 2007 geschie- den. Gegen dieses Urteil liessen beide Parteien beim Obergericht Berufung einle- gen. Im Scheidungspunkt blieb es jedoch unangefochten und erwuchs daher dies- bezüglich im Zeitpunkt der Eröffnung an die Parteien in Rechtskraft. Mit Urteil vom
20. November 2007 erklärte das Obergericht das Urteil des Kantonsgerichts vom
28. März 2007 hinsichtlich der Vorsorgeansprüche der Parteien für nichtig, soweit es über die Feststellung hinausgehe, dass die Austrittsleistungen hälftig zu teilen seien. Ausserdem werde die Streitsache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur weiteren Entscheidung überwiesen. Das Berufungsverfahren werde bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Vorsorgeansprüche der Parteien sistiert. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht liess die Beklagte unter anderem geltend ma- chen, sie habe aus ihrem Eigengut zwei Einkäufe in die zweite Säule des Klägers im Wert von insgesamt Fr. 36’229.– (Fr. 15’274.– + Fr. 20’955.–) getätigt. Gestützt auf Art. 22 Abs. 3 FZG seien ihr diese Eigengutanteile zuzüglich Zinsen vorab zuzu- weisen, was einen Eigengutanspruch von Fr. 40’956.30 ergebe. Der Kläger liess hingegen bestreiten, dass die beiden Pensionskasseneinkäufe in den Jahren 2001 und 2002 teilweise aus dem Eigengut der Beklagten stammten. Beide Einkäufe sei- en von einem auf beide Parteien gemeinsam lautenden Konto überwiesen worden, auf das der Errungenschaft zuzurechnende Lohnzahlungen eingegangen seien. Wenn überhaupt hätte das Eigengut der Beklagten höchstens eine allfällige Ersatz- forderung gegenüber der Errungenschaft des Klägers. Dies hätte die Beklagte je- doch im Berufungsverfahren vor Obergericht geltend machen müssen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 Die Rechtsvertreterin der Beklagten macht vorab geltend, die beiden in den Jah- ren 2001 und 2002 zu Gunsten des Klägers getätigten Pensionskasseneinkäufe stammten teilweise aus dem Eigengut der Beklagten, weshalb letzterer diese Ei- gengutanteile gestützt auf Art. 22 Abs. 3 FZG zuzüglich Zinsen vorab zuzuweisen seien. Demgegenüber bestreitet der Rechtsvertreter des Klägers, dass die Pensi- 207
Staats- und Verwaltungsrecht onskasseneinkäufe teilweise aus dem Eigengut der Beklagten stammen. An dieser Stelle bleibt abzuklären, ob das Verwaltungsgericht zur Beurteilung dieser güter- rechtlichen Streitigkeit sachlich zuständig ist.
E. 4.1 Das Bundesgericht (bzw. damals: EVG) führte in seinem Entscheid vom 16. Au- gust 2006 aus, werde das Sozialversicherungsgericht im Falle der Nichteinigung ge- stützt auf Art. 142 ZGB ins Scheidungsverfahren einbezogen, so richte sich dessen sachliche Zuständigkeit nach den Art. 22 ff. FZG (vgl. B 116/03, Erw. 3.1). Es führe die Teilung der Austrittsleistungen durch. Dabei handle es sich um Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen, die dem FZG unterstünden, d.h. sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b, nicht hingegen die Ansprüche aus der ersten und der dritten Säule (BGE 130 V 114 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Auf diese vorsorgerechtlichen As- pekte der Teilung der Austrittsleistungen beschränke sich die sachliche Zuständig- keit des Sozialversicherungsgerichts. Die sich im Rahmen des Ehescheidungsver- fahrens in güterrechtlicher oder sachenrechtlicher Hinsicht stellenden Fragen habe das Scheidungsgericht zu beurteilen. Eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversi- cherungsgerichts für die Beurteilung solcher Fragen ergebe sich weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142 ZGB. Für das Zivilrecht und insbesondere für die güterrechtli- che Auseinandersetzung sei das Scheidungsgericht und nicht das Sozialversiche- rungsgericht sachlich zuständig (vgl. B 116/02, Erw. 3.4 f., vgl. auch Isabelle Vetter- Schreiber, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, Zürich 2005, Art. 22 Abs. 3 FZG).
E. 4.2 Die Rechtsfrage, ob die beiden in den Jahren 2001 und 2002 zu Gunsten des Klägers getätigten Pensionskasseneinkäufe teilweise aus dem Eigengut der Beklag- ten stammen oder nicht, ist eindeutig güterrechtlicher und somit zivilrechtlicher Na- tur. Dass die Beantwortung dieser Rechtsfrage auch für die Teilung der Vorsorgegel- der wichtig ist, da damit die Höhe der jeweiligen Vorsorgeguthaben festgestellt werden kann, ändert nichts an der zivilrechtlichen Natur der güterrechtlichen Ausein- andersetzung. Eine sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurtei- lung von güterrechtlichen Fragen ergibt sich jedoch weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142 ZGB. Wie dem Urteil des Obergerichtes Zug vom 20. November 2007 ent- nommen werden kann, hat die Beklagte die von der Vorinstanz getroffene güterrecht- liche Regelung angefochten. Es bleibt demnach der Beurteilung des Obergerichtes überlassen, ob das Eigengut der Beklagten allenfalls eine Ersatzforderung gegenüber der Errungenschaft des Klägers hat. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. … Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2009 S 2008/21 208
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Staats- und Verwaltungsrecht BVG. – Teilung der von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleis- tungen ihrer beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB bei einer Ehescheidung: Sachliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Rechts- fragen im Zusammenhang mit geltend gemachten Einkäufen in die zweite Säule des einen Ehegatten aus Eigengut des anderen Ehegatten. Sachverhalt: Die zwischen A und B am 12. Mai 1993 vor dem Zivilstandsamt C geschlossene Ehe wurde vom Kantonsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 28. März 2007 geschie- den. Gegen dieses Urteil liessen beide Parteien beim Obergericht Berufung einle- gen. Im Scheidungspunkt blieb es jedoch unangefochten und erwuchs daher dies- bezüglich im Zeitpunkt der Eröffnung an die Parteien in Rechtskraft. Mit Urteil vom
20. November 2007 erklärte das Obergericht das Urteil des Kantonsgerichts vom
28. März 2007 hinsichtlich der Vorsorgeansprüche der Parteien für nichtig, soweit es über die Feststellung hinausgehe, dass die Austrittsleistungen hälftig zu teilen seien. Ausserdem werde die Streitsache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur weiteren Entscheidung überwiesen. Das Berufungsverfahren werde bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Vorsorgeansprüche der Parteien sistiert. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht liess die Beklagte unter anderem geltend ma- chen, sie habe aus ihrem Eigengut zwei Einkäufe in die zweite Säule des Klägers im Wert von insgesamt Fr. 36’229.– (Fr. 15’274.– + Fr. 20’955.–) getätigt. Gestützt auf Art. 22 Abs. 3 FZG seien ihr diese Eigengutanteile zuzüglich Zinsen vorab zuzu- weisen, was einen Eigengutanspruch von Fr. 40’956.30 ergebe. Der Kläger liess hingegen bestreiten, dass die beiden Pensionskasseneinkäufe in den Jahren 2001 und 2002 teilweise aus dem Eigengut der Beklagten stammten. Beide Einkäufe sei- en von einem auf beide Parteien gemeinsam lautenden Konto überwiesen worden, auf das der Errungenschaft zuzurechnende Lohnzahlungen eingegangen seien. Wenn überhaupt hätte das Eigengut der Beklagten höchstens eine allfällige Ersatz- forderung gegenüber der Errungenschaft des Klägers. Dies hätte die Beklagte je- doch im Berufungsverfahren vor Obergericht geltend machen müssen. Aus den Erwägungen: …
4. Die Rechtsvertreterin der Beklagten macht vorab geltend, die beiden in den Jah- ren 2001 und 2002 zu Gunsten des Klägers getätigten Pensionskasseneinkäufe stammten teilweise aus dem Eigengut der Beklagten, weshalb letzterer diese Ei- gengutanteile gestützt auf Art. 22 Abs. 3 FZG zuzüglich Zinsen vorab zuzuweisen seien. Demgegenüber bestreitet der Rechtsvertreter des Klägers, dass die Pensi- 207
Staats- und Verwaltungsrecht onskasseneinkäufe teilweise aus dem Eigengut der Beklagten stammen. An dieser Stelle bleibt abzuklären, ob das Verwaltungsgericht zur Beurteilung dieser güter- rechtlichen Streitigkeit sachlich zuständig ist. 4.1 Das Bundesgericht (bzw. damals: EVG) führte in seinem Entscheid vom 16. Au- gust 2006 aus, werde das Sozialversicherungsgericht im Falle der Nichteinigung ge- stützt auf Art. 142 ZGB ins Scheidungsverfahren einbezogen, so richte sich dessen sachliche Zuständigkeit nach den Art. 22 ff. FZG (vgl. B 116/03, Erw. 3.1). Es führe die Teilung der Austrittsleistungen durch. Dabei handle es sich um Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen, die dem FZG unterstünden, d.h. sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b, nicht hingegen die Ansprüche aus der ersten und der dritten Säule (BGE 130 V 114 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Auf diese vorsorgerechtlichen As- pekte der Teilung der Austrittsleistungen beschränke sich die sachliche Zuständig- keit des Sozialversicherungsgerichts. Die sich im Rahmen des Ehescheidungsver- fahrens in güterrechtlicher oder sachenrechtlicher Hinsicht stellenden Fragen habe das Scheidungsgericht zu beurteilen. Eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversi- cherungsgerichts für die Beurteilung solcher Fragen ergebe sich weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142 ZGB. Für das Zivilrecht und insbesondere für die güterrechtli- che Auseinandersetzung sei das Scheidungsgericht und nicht das Sozialversiche- rungsgericht sachlich zuständig (vgl. B 116/02, Erw. 3.4 f., vgl. auch Isabelle Vetter- Schreiber, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, Zürich 2005, Art. 22 Abs. 3 FZG). 4.2 Die Rechtsfrage, ob die beiden in den Jahren 2001 und 2002 zu Gunsten des Klägers getätigten Pensionskasseneinkäufe teilweise aus dem Eigengut der Beklag- ten stammen oder nicht, ist eindeutig güterrechtlicher und somit zivilrechtlicher Na- tur. Dass die Beantwortung dieser Rechtsfrage auch für die Teilung der Vorsorgegel- der wichtig ist, da damit die Höhe der jeweiligen Vorsorgeguthaben festgestellt werden kann, ändert nichts an der zivilrechtlichen Natur der güterrechtlichen Ausein- andersetzung. Eine sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurtei- lung von güterrechtlichen Fragen ergibt sich jedoch weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142 ZGB. Wie dem Urteil des Obergerichtes Zug vom 20. November 2007 ent- nommen werden kann, hat die Beklagte die von der Vorinstanz getroffene güterrecht- liche Regelung angefochten. Es bleibt demnach der Beurteilung des Obergerichtes überlassen, ob das Eigengut der Beklagten allenfalls eine Ersatzforderung gegenüber der Errungenschaft des Klägers hat. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. … Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2009 S 2008/21 208